Die Kanzlei übernimmt hier überregional die Beratung und Vertretung gegenüber Banken, Vermittlern und Fondsgesellschaften. Ich überprüfe, ob Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber Banken, Vermittlern oder Fondsgesellschaften bestehen.
Die Rückabwicklung von gescheiterten Schiffsbeteiligungen und geschlossenen Immobilienfonds bildet einen Schwerpunkt meiner Tätigkeit. Ich unterstütze Anleger erfolgreich bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche.
Schiffsfonds sind in der Regel lange laufende geschlossene Fondsbeteiligungen. Es handelt sich dabei um unternehmerische Beteiligungen mit den Risiken des teilweisen Kapitalverlusts bis hin zum Totalverlust des angelegten Kapitals. Angesichts der Schifffahrtskrise sind zahlreiche Schiffsbeteiligungen von der Krise betroffen.
Ich berate Sie kompetent über ihre rechtlichen Möglichkeiten. Es wird zunächst geprüft, ob Sie von den Banken oder Vermittlern umfassend und ordnungsgemäß über die Chancen und Risiken sowie die Provisionen und Rückvergütungen (sog. Kick-Back) und Prospektfehler aufgeklärt worden sind. Soweit Sie eine kreditfinanzierte Fondsbeteiligung gezeichnet haben und dadurch ein noch höherer Schaden entstanden ist, verhandle ich mit den Banken und weiteren Beteiligten über die Rückabwicklung ihrer kreditfinanzierten Geldanlage. Vor dem Hintergrund einer oftmals drohenden Insolvenz und Rückforderung von bereits gezahlten Ausschüttungen sollten Ihre Ansprüche auch im Hinblick auf die laufenden Verjährungsfristen zeitnah rechtlich geprüft werden.
Weitere geschlossene Fondsbeteiligungen sind Immobilien- und Medienfonds. Oftmals werden Anleger auch hier nicht umfassend über die bestehenden Risiken, wie das Totalverlustrisiko und die Nachschusspflicht der unternehmerischen Beteiligung aufgeklärt. Ich vertrete Sie bei der Geltendmachung Ihrer Schadensersatzansprüche gegenüber den Banken, Beratern, Vermittlern und Fondsinitiatoren.
Bei Swaps und Derivaten handelt es sich oftmals um höchst komplexe und risikoreiche Kapitalanlagegeschäfte. Über die hohen Risiken der Swaps wurden die Anleger oftmals nicht umfassend aufgeklärt. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28.04.2015 (Az.: XI ZR 378/13) zu Gunsten der Anleger entschieden, dass der Kunde über den anfänglichen negativen Marktwert jedenfalls dann aufgeklärt werden muss, wenn ein konnexes Grundgeschäft nicht besteht.
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Ich begleite Sie in Ihren Rechtsfragen gern auch überregional. Sollten Sie jedoch in Fragen zur Vorfälligkeitsentschädigung den Kontakt zu einer regional ansässigen Rechtsanwaltskanzlei suchen, können Sie sich an das Portal www.vorfaelligkeitsentschaedigung.net wenden.