Im Bereich des Erbrechts kommt es häufig zu Streitigkeiten über den Nachlass. Erbauseinandersetzungen lassen sich vermeiden, wenn sich der Erblasser rechtzeitig und umfassend über die rechtlichen Möglichkeiten eines Testaments oder einer anderen Verfügung von Todes wegen beraten lässt. Die Stellung des Erben kann auf verschiedene Weise erfolgen, etwa durch die gesetzliche Erbfolge, durch Testament und Erbvertrag. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und steht den direkten Abkömmlingen ebenso zu wie der Ehefrau, dem Ehemann oder dem eingetragenen Lebenspartner. Das Erbrecht bietet viele Möglichkeiten für den Erblasser, die richtigen erbrechtlichen Regelungen zu gestalten. Unser Ziel ist es, Erbstreitigkeiten frühzeitig zu vermeiden. Neben der Beratung über Rechte, Fristen, Schenkungen, Pflichtteilsansprüche und steuerliche Fragen stehen wir Ihnen, soweit sich eine Auseinandersetzung mit den Erben nicht vermeiden lässt, auch zur außergerichtlichen Interessenvertretung und gerichtlichen Erbauseinandersetzung zur Verfügung.
Schwerpunkte im Erbrecht sind:
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 05.04.2016, Az.: XI ZR 440/15, entschieden, dass der Erbe sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments nachweisen kann, wenn dies die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit dokumentiert. Danach ist der Erbe nicht dazu verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern hat vielmehr die Möglichkeit, diesen Nachweis in anderer Form zu erbringen. Dazu gehören neben dem öffentlichen Testament auch das eigene Testament oder im Falle der gesetzlichen Erbfolge Urkunden, aus denen sich diese ergibt. Da die Sparkasse zu Unrecht die Vorlage eines Erbscheins verlangte, haben die Erben gegen die Sparkasse gemäß § 280 Abs. 1 BGB Anspruch auf Erstattung der Gerichtskosten für die Erteilung des Erbscheins in Höhe von 1.770,00 EUR. Sollten Sie ebenfalls auf Anforderung der Sparkassen Kosten für die Erteilung eines Erbscheins aufgewendet haben, können diese zurückgefordert werden. Ich unterstütze Sie gerne bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche.
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Frau Wehrt-Sierwald ist seit 05.12.2023 Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht.