Unterhaltsreform 2008 - Die wesentlichen Änderungen

Fachartikel

Das neue Unterhaltsrecht gilt auch für Altfälle.

Scheidungen: Zur Befristung und Begrenzung des Ehegattenunterhalts

Zum 1. Januar 2008 sind weitreichende Änderungen im neuen Unterhaltsrecht in Kraft getreten. Vorteile bringt die Unterhaltsreform vor allem den unterhaltspflichtigen Männern und Frauen. Nach dem neuen Unterhaltsrecht kann der nacheheliche Ehegattenunterhalt zeitlich befristet und der Höhe nach auf das angemessene Maß, das der Berufsausübung entspricht, reduziert werden oder sogar gänzlich entfallen. Bis vor kurzem war eine zeitliche Befristung oder Reduzierung des Unterhalts entsprechend dem Einkommen, das von dem Unterhaltsberechtigten erzielt wurde, vor allem bei langen Ehezeiten nicht vorgesehen. Der Grundsatz der Eigenverantwortung wird im neuen Unterhaltsrecht hervorgehoben (§ 1569 BGB). Von den in der Ehe nicht erwerbstätigen Ehefrauen und Männern wird nunmehr erwartet, dass sie angesichts des erklärten Grundsatzes der Eigenverantwortung schneller wieder arbeiten. Sie haben auch nach einer langen Ehezeit nicht mehr bis zum Eintritt ins Rentenalter Anteil an einem deutlich höheren Einkommen des geschiedenen Ehepartners. Berufliche Einschränkungen, die auf die Eheschließung zurückzuführen sind, sind jedoch ebenso wie die Notwendigkeit der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

Das neue Unterhaltsrecht betrifft auch viele Altfälle, über die bereits vor Jahren entschieden wurde. Auch bereits bestehende Unterhaltstitel sind unter bestimmten Vorraussetzungen nach der Unterhaltsrechtsreform abänderungsfähig. Voraussetzung ist, dass eine wesentliche Veränderung der Unterhaltsverpflichtung zu erwarten ist und die Abänderungen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu einem zumutbaren Ergebnis führen.

Nach dem neuen Unterhaltsrecht werden eheliche und nichteheliche Kinder grundsätzlich gleichgestellt. Der Ehegattenunterhalt für den Lebenspartner aus erster Ehe, der bislang im gleichen Rang neben dem Kindesunterhalt zu zahlen war, wird nur noch nachrangig berücksichtigt. Damit steht allein der Kindesunterhalt an erster Stelle.

Vorteile bringt die Unterhaltsreform 2008 auch für nichteheliche Partner und Partner aus Zweitfamilien. Bislang wurde die erste Ehefrau bevorzugt. Diese Bevorzugung der ersten Ehefrau endet zum 01.01.2008. Nach der Unterhaltsreform sind nichteheliche Partner, die gemeinsame Kinder betreuen, bzw. Partner, die in zweiter Ehe verheiratet sind, gleichgestellt. Das neue Unterhaltsrecht beseitigt damit die bisherige Benachteiligung der nichtehelichen Lebenspartner und Partner aus Zweitfamilien. Neue Ehepartner und nichteheliche Lebensgefährten können nach neuem Unterhaltsrecht für die Betreuung gemeinsamer Kinder in gleicher Weise mindestens für die Dauer von drei Jahren Betreuungsunterhalt beanspruchen. Die weitere Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt hängt von den näheren Umständen des Einzelfalles, wie z. B. dem Kindeswohl, Alter des Kindes und den zur Verfügung stehenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten und Schulen ab.

Das neue Unterhaltsrecht ist angesichts der Tendenz zur Zweitfamilie und nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine wichtige gesetzliche Neuerung. Wichtig ist vor allem die Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder. Der gesetzlich verankerte Grundsatz der Eigenverantwortung und der Appell, schneller in den alten Beruf zurückzukehren, setzt gute Kinderbetreuungsmöglichten und Ganztagsschulen voraus. Nur die gleichzeitige Schaffung verbesserter Kinderbetreuungsmöglichkeiten und Ganztagsschulen ermöglicht es dem Elternteil, der gemeinsame Kinder betreut, einer Vollzeittätigkeit nachzugehen.

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Angela Wehrt-Sierwald
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