Der Anleger geht zur Bank, um sein Kapital sicher und kurz- bis mittelfristig anzulegen. Damit kommt ein Beratungsvertrag zustande, nach dem die Bank nach dem Wertpapierhandelsgesetz zur vollständigen, richtigen und umfassenden Beratung und Aufklärung verpflichtet ist. Der Berater empfiehlt dem Kunden, das Kapital in eine geschlossene Fondsbeteiligung anzulegen.
Auf die Risiken des teilweisen bis vollständigen Kapitalverlusts weist er in dem Beratungsgespräch nicht hin. Auch klärt der Berater den Anleger nicht über die lange Laufzeit eines geschlossenen Fonds auf. Über die an die Bank geflossenen Rückvergütungen und Provisionen, die hinter dem Rücken der Anleger vom Fonds an die Bank gezahlt werden, klärt der Berater den Kunden ebenfalls nicht auf. Der Anleger verlangt wegen fehlerhafter Beratung Rückabwicklung und Schadensersatz.
Auf Nachfrage des Gerichts räumt die Bank ein; dass die von der Fondsgesellschaft an die Bank hinter dem Rücken des Anlegers gezahlte Provision tatsächlich neun Prozent des angelegten Kapitals betragen habe. Das Landgericht Stade stellt daraufhin mit Urteil vom 11. Juli dieses Jahres – Aktenzeichen 5 O 48/11, rechtskräftig – fest, dass der Berater der Bank verpflichtet gewesen sei, darüber aufzuklären, dass die Bank für die Vermittlung der Anlage – hier einer Fondbeteiligung – neun Prozent Provision erhalten habe, um dem Kunden die Interessenlage der beratenden Bank zu offenbaren.
Die Bank hat seit 1990 über verdeckte Rückvergütungen aufzuklären. Auch wenn der Kunde hierüber nicht ausdrücklich Aufklärung begehrt. Die Verletzung der Aufklärungspflicht über Rückvergütungen und Provisionen führt zur Rückabwicklung und Schadensersatzansprüchen des Anlegers. Die Bank kann sich jedenfalls nach 1990 nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum über Bestehen oder Nichtbestehen einer Aufklärungspflicht berufen. Der Berater war demzufolge in dem vom Landgericht entschiedenen Fall dazu verpflichtet, den darüber aufzuklären, dass die Bank nicht nur ein Agio von drei Prozent erhielt, sondern mehr.
Unbeachtlich ist, dass der Berater angibt, über die Höhe der Provision nicht informiert gewesen zu sein. Die Bank ist verpflichtet, dem Anleger das angelegte Kapital zuzüglich Zinsen zu zahlen. Daneben hat die Bank die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und sämtliche Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Soweit die Bank Rückvergütungen verschwiegen hat, kann sie sich nicht auf Verjährung berufen. Die dreijährige Verjährungsfrist läuft erst ab Kenntnis der gezahlten Rückvergütungen. Kunden haben daher noch Jahre später die Möglichkeit, bei verschwiegenen Rückvergütungen und Provisionen Rückabwicklung und Schadensersatz von der Bank zu beanspruchen. Anlegern ist jedoch dringend zu raten, etwaige Ansprüche auf Schadensersatz vor Ablauf von drei Jahren von einem Anwalt prüfen zu lassen, um rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen, zum Beispiel durch ein Güteverfahren, zu ergreifen.