Buxtehude: Das Interesse an der Rückzahlung eines Darlehens kann sowohl vom Darlehensnehmer als auch vom Darlehensgeber ausgehen. Der Darlehensgeber hat regelmäßig ein Interesse an der Rückführung des Engagements, sobald er dieses für die Zukunft als rückzahlungsgefährdet einstuft. Vor Konkretisierung dieser Gefahr gilt es dann, dieses Darlehen zurückzuholen.
So war es auch in dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall. Der Darlehensnehmer befand sich bereits seit geraumer Zeit mit der Bedienung seiner Finanzierung sowie der Übermittlung von Unterlagen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse in Verzug. Die Bank forderte ihn deshalb zur Ablösung seiner Verbindlichkeiten in Sechs-Wochen-Frist auf, anderenfalls würde sie die bestehende Finanzierung kündigen. Der Kläger verwahrte sich gegen die „Kündigung“, die Frist zur Rückführung des Engagements sei viel zu kurz bemessen. Daraufhin stellte das Geldinstitut noch einmal klar, daß es sich bei ihrem Schreiben eben nicht um eine Kündigung, sondern um die Androhung einer Kündigung bei Nichteinhaltung der Rückzahlungsfrist handele. Der Finanzierungskunde löste daraufhin seine Verbindlichkeiten über eine andere Bank ab und zahlte im Zuge dieser Ablösung auch eine Vorfälligkeitsentschädigung, den dazu übermittelten Aufhebungsvertrag unterzeichnete er aber nicht. Mit seiner Klage begehrte er die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung aus dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung.
Er argumentierte, daß weder der ursprüngliche Darlehensvertrag noch das seitens der Bank übermittelte Angebot auf Ablösung der Gesamtverbindlichkeiten einen Hinweis auf eine etwaige Vorfälligkeitsentschädigung enthielten. Dieser Einschätzung folgte das Gericht. Zwar enthielt der ursprüngliche Vertrag in seinen Allgemeinen Bedingungen einen Hinweis auf eine zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung im Falle einer bankseitigen Kündigung, doch diese war unstreitig nicht erfolgt. Der Darlehensnehmer durfte das Schreiben der Bank als ein Angebot auf Aufhebung des Darlehensvertrages gegen Ablösung seiner Verbindlichkeiten verstehen. Da weder der Darlehensvertrag noch das Angebot selbst einen Hinweis auf eine Vorfälligkeitsentschädigung bei einvernehmlicher Vertragsaufhebung enthielten, bedeutete die Annahme dieses Angebot die Rückführung des Darlehens ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Die Annahme des Angebots erfolgte schließlich über die zur Ablösung beauftragte Bank, indem sie bei der ursprünglichen Darlehensgeberin eine Aufstellung der Gesamtverbindlichkeiten erbat. Zwar hätte sich die Bank über den unterzeichneten Aufhebungsvertrag nachträglich noch eine Vorfälligkeitsentschädigung versprechen lassen können, aber dieser wurde seitens des Finanzierungskunden nicht unterzeichnet.
In § 490 II BGB, der die Möglichkeit einer vorzeitigen Darlehensrückführung gegen Vorfälligkeitsentschädigung einräumt, sofern ein berechtigtes Interesse besteht, sieht das OLG Frankfurt keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Forderung nach einer Vorfälligkeitsentschädigung. Diese Vorschrift regele ausschließlich das Recht des Finanzierungskunden eine Rückführung seines Darlehens verlangen zu können, wenn er dafür berechtigte Gründe ins Feld führen könne. Im Interesse des Kunden bleiben daher immer noch einvernehmliche Vertragsaufhebungen ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich.