Banken berechnen nach Kündigung grundpfandrechtlich gesicherter Darlehen wegen Ratenverzugs in vielen Fällen Zinsausfallentschädigung (Vorfälligkeitsentschädigung) und zusätzlich hohe Verzugszinsen nebeneinander. Diese Abrechnungsweise ist nicht angemessen.
In dem vom OLG Hamburg mit Urteil vom 7. November 2007 entschiedenen Fall vereinnahmte die Kreditgeberin nach Kündigung eines Grundschulddarlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung von ca. 19.700 EUR bis zum Ende der Zinsfestschreibung (März 2006). Zusätzlich wurden ab dem Zeitpunkt der Kündigung (19. April 2004) bis zur Darlehensrückführung am 16. November 2005 Verzugszinsen von 7,75 % jährlich, (monatlich 1.245,68 EUR) berechnet. Nach der Rechtsprechung des OLG Hamburg ist diese Abrechnungspraxis zu beanstanden. Danach kann die Vorfälligkeitsentschädigung nur alternativ anstellte des Verzögerungsschadens berechnet werden. Da beide Ansprüche zueinander in einem Ausschlussverhältnis stehen, könne die Vorfälligkeitsentschädigung nicht kumulativ verlangt werden. Andernfalls erhielte die Bank bei einer vorzeitigen Kündigung eines grundpfandrechtlich gesicherten Darlehens wegen Zahlungsverzugs im Ergebnis mehr als bei einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung. Bei planmäßiger Vertragserfüllung hätte die Bank monatlich ausschließlich die Vertragszinsen erhalten, während bei einer vorzeitigen Kreditkündigung seitens der Bank wegen Zahlungsverzugs die Vorfälligkeitsentschädigung zuzüglich des Verzugsschadens berechnet würde. Diese doppelte Geltendmachung der Ansprüche führt zu einer Besserstellung des Kreditgebers, die nach §§ 249, 252 BGB nicht gerechtfertigt ist.
Zusätzlich neben Verzugszinsen verlangte Vorfälligkeitsentschädigungen sind im Falle der kumulativen Geltendmachung gem. § 812 Abs. 1, Satz 1, Alt. 1 BGB zu erstatten. Soweit zusätzlich auf die Vorfälligkeitsentschädigung seit dem Kündigungszeitpunkt bis zur Darlehensrückführung Verzugszinsen berechnet wurden, besteht auch ein Anspruch auf Rückzahlung der Verzugszinsen. Anwaltskosten sind wegen fehlerhafter Abrechnung aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zu erstatten. Es ist zu empfehlen, Darlehensabrechungen rechtlich und rechnerisch prüfen zu lassen.