Die Nachricht betrifft alle Darlehensnehmer von Rheinhyp, Eurohypo und Deutsche Hypothekenbank in Frankfurt. Die Hypothekenbanktöchter von Commerzbank, Deutsche Bank und Dresdner Bank werden sehr wahrscheinlich miteinander verschmolzen.
Unter der Kundschaft werden sich einige größere Darlehensnehmer ärgern. Sie haben ihre Kreditengagements bewußt auf die drei Institute verteilt, um dem einzelnen Institut keinen allzu großen Einblick in die wirtschaftliche Gesamtsituation zu gewähren. Möglicherweise überlegen sie deshalb, die laufenden langfristigen Kreditengagements oder Teile dieser Engagements aus den zu fusionierenden Instituten herauszulösen.
Diese Kreditkunden fragen sich heute, ob sie ein Recht dazu haben, den laufenden Darlehensvertrag fristlos ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu kündigen.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bejaht ein derartiges Recht unter bestimmten Bedingungen. Mit Urteil vom 25.06.2001 (ZIP 2001, 1806) wurde nämlich entschieden, daß Schuldner ihr Darlehen ohne Vorfälligkeitsentschädigung fristlos kündigen können, sofern sie gewichtige Gründe dafür ins Feld führen, daß der Rechtsnachfolger der ehemals einzeln tätigen Institute nicht in das Kreditverhältnis eintreten soll.
Die fristlose Kündigung hat unverzüglich zu erfolgen. Eine Frist von zwei Monaten erachtet das Gericht bereits als zu lang.
Im entschiedenen Fall hatte die Ehefrau des Vorstands einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, die gleichzeitig im Aufsichtsrat der Gesellschaft saß, ihre Kreditgeschäfte bewußt nicht mit der Volksbank an ihrem Wohnort, sondern mit der Volksbank in einem Nachbarort getätigt. Ihr Ziel war es zu verhindern, daß die Volksbank am Wohnort zuviel über ihre persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse in Erfahrung bringt. Mit der Verschmelzung der beiden Institute sah sich die Darlehensnehmerin in ihrer Zielsetzung beeinträchtigt. Die bestehenden Darlehensverhältnisse kündigte sie allerdings erst spät, nämlich nach einem Zeitraum von 11 Monaten fristlos.
Das Oberlandesgericht räumt für die Fälle von Bankenfusionen grundsätzlich ein, daß Darlehensnehmer ein Recht auf fristlose Kündigung des bestehenden Festzinsvertrags haben mit der Folge, daß eine etwaige Pflicht zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung entfällt. Insbesondere bei langfristigen Darlehensverbindungen entstehe zwischen Bank und Kunde ein besonderes Vertrauensverhältnis. Mit der Überprüfung der Sicherheiten und der Vermögens- und Einkommenslage erhalte die Bank höchstpersönliche Informationen über den Kreditnehmer. Aus diesem Grunde mag ein Darlehensnehmer durchaus daran Interesse haben, nicht allzu viel an privaten Informationen preiszugeben, und deshalb seine Bank- und Kreditgeschäfte auf viele Institute verteilen.
Werden die Teilinformationen im Zuge einer Fusion zu einem Ganzen zusammengefügt, so können durchaus wirtschaftliche Interessen der Darlehenskunden beeinträchtigt sein. In diesem Fall gebiete es der Grundsatz von Treu und Glauben, ein Recht auf Lösung des Darlehensvertrags ohne Vorfälligkeitsentschädigung festzusetzen.
Allerdings ist dieses Recht in angemessener Frist auszuüben. Das Gericht diskutiert in diesem Zusammenhang die für das Dienstvertragsrecht geltende Zweiwochenfrist (§ 626 Abs. 2 BGB), zieht aber auch Überlegungen zur angemessenen Fristsetzung im Handelsvertreterrecht mit ein. Danach sei ein zweimonatiges Zuwarten nicht mehr als angemessene Zeitspanne zur Aufklärung von Sachverhalt und den daraus resultierenden Folgen anzusehen.
Im Bereich des Langfristdarlehens sind zwei Aspekte für die Länge der Frist gegeneinander abzuwägen: Zum einen erfordert das Ausfindigmachen eines neuen Darlehensgebers, der Konditionenvergleich sowie die weiteren Formalitäten der Darlehensumschreibung eine eher lange Frist. Zum anderen erlaubt eine zu lange Frist dem Darlehensnehmer auf Kosten der Bank in eine Zinsspekulation einzutreten. Er wartet eine günstige Zinskonstellation ab, bevor er sich zum Aussprechen der Kündigung entschließt.
Im konkreten Fall hatte die Darlehensnehmerin mehr als elf Monate verstreichen lassen, bevor sie die Kündigung aus wichtigem Grund aussprach. Die Dauer von elf Monaten überstieg nach Ansicht des Gerichts eine angemessene Frist auf jeden Fall, so daß das Recht auf fristlose Kündigung als verwirkt angesehen wurde.
Allen Darlehensnehmern, die gewichtige Gründe dafür ins Feld führen können, die Darlehensbeziehung mit dem verschmolzenen Institut nicht mehr weiter führen zu wollen, ist dringend anzuraten, zunächst anwaltlichen Rat einzuholen. Soweit dieser positiv ist, sollte man sich so schnell wie möglich um die Zusage für eine Ersatzfinanzierung bemühen, damit die bestehende Finanzierung risikolos gekündigt werden kann.