Schuldrechtsreform verkürzt Verjährungsfrist von 30 auf nur noch 3 Jahre

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Das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts hat die parlamentarischen Hürden genommen. Viel beachtet wurden die neuen kaufrechtlichen Regelungen, doch auch in anderer Hinsicht bergen die neuen Vorschriften des BGB so manche Überraschung.

Gemäß der Neuregelung des § 195 BGB wird die gegenwärtig noch geltende regelmäßige Verjährungsfrist von 30 auf 3 Jahre verkürzt. Davon betroffen sind zum Beispiel viele Altansprüche, die bisher noch nicht geltend gemacht wurden, weil der Inhaber des Anspruchs bisher noch unsicher darüber war, in welchem Umfang oder unter welchen Bedingungen er seinen Ersatzanspruch durchsetzen kann.

Viel Bewegung gab es in den letzten Jahren um darlehensrechtliche oder Kapitalanlagethemen. Die Mehrzahl der Darlehensnehmer traute sich erst, nachdem der Bundesgerichtshof im Jahr 1997 (BGHZ 136, 161) die rechtlichen Grundsätze für die Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen festgelegt hatte, den bereits mehrere Jahre alten Anspruch auf Erstattung überzahlter Entschädigungen auch zu verfolgen.

Viele Darlehensnehmer zögerten sogar weiterhin, weil das Grundsatzurteil aus dem Sommer 1997 noch zuviele Zweifel offenließ. Sie wagten die Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen aus überhöhten Entschädigung erst im Jahr 2001, nachdem der Bundesgerichtshof in einem zweiten vielbeachteten Urteil (BGH WM 2001, 20)zum Ende des Jahres 2000 die Auslegungsspielräume aus dem ersten Urteil erheblich eingeengt hatte.

Unterstellt man die Gültigkeit der neuen Verjährungsfristen bereits für den Zeitpunkt des ersten Grundsatzurteils, so wären Rechtsansprüche aus Darlehen, die bereits 1997 bestanden, im Jahr 2001 verjährt. Das Zuwarten hätte also zum Verlust des Anspruchs geführt.

Denn auch die Neuregelung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 im neuen Bürgerlichen Gesetzbuch, nach dem die Verjährungsfrist erst in dem Moment zu laufen beginnt, in dem der Betroffene Kenntnis von seinem Anspruch und der Person seines Anspruchgegners erlangt oder sich dieser Erkenntnis in grob fahrlässiger Weise verschließt, hätte den Lauf der Frist spätestens im Sommer 1997 in Gang gesetzt. Der Anspruch wäre damit im Sommer 2000 bereits verjährt.

Noch können jedoch Darlehensnehmer, auch solche mit Ansprüchen aus längst vergangenen Jahren, ihre Ansprüche rechtlich verfolgen. Das neue Verjährungsrecht gilt erst ab dem 01.01.2002.

Noch drastischer stellt sich die Situation im Bereich der Steuersparimmobilie, der Übervorteilung von Anlegern durch den Verkauf überteuerter, voll darlehensfinanzierter Studentenappartements, dar: Der gegenwärtige Konkretisierungsgrad der Rechtsprechung mag die eher bankenfreundlichen Gerichte dazu veranlassen, den Lauf der Verjährung als bereits in Gang gesetzt zu betrachten.

Gleichwohl wird die Rechtsprechung auch nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform wahrscheinlich noch mehr als drei Jahre brauchen, jene rechtlichen Einzelfragen zu klären, die erforderlich sind, damit der einzelne Anleger darüber sicher sein kann, ob und in welcher Form er Ersatz für den eingetretenen Vermögensverfall verlangen kann.

In diesem Bereich ist bereits heute absehbar, daß die neue Verjährungsregelung die enttäuschten Immobilienerwerber dazu zwingen wird, entweder darauf zu verzichten, einen rechtlich unsicheren Anspruch zu verfolgen, oder sich auf die Lotterie des rechtlichen Verfahrensausgangs einzustellen. Letztere ist immer dann gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverfolgung keine Rechtssicherheit in bezug auf den geltend gemachten Anspruch besteht.

Zwar führt die Aufnahme von Verhandlungen mit der Gegenseite zur Hemmung, also zur kurzfristigen Unterbrechung des Laufs der Verjährungsfrist, sie setzt sich jedoch in dem Moment wieder fort, in dem die eine oder andere Seite die weiteren Verhandlungen verweigert (§ 203).

Im Bereich der langfristigen Finanzierung wie auch im Bereich von Vermögensaufbau und Kapitalanlage gilt: Häufig stellt sich erst nach Jahren die Qualität der vermittelten Anlageform heraus. Soweit sich somit auch erst nach Jahren die Umstände konkretisieren, unter denen Anleger und Kreditnehmer von ihrer Schädigung Kenntnis erlangen, verbleiben noch drei Jahre den Anspruch einzufordern. Soweit dann jedoch die Rechtsprechung – noch im Fluß – einen etwaigen Anspruch nur andeutet, aber nicht sicher macht, wird die Uhr wahrscheinlich laufen. Dem Anleger bleibt dann nur noch zu hoffen, daß sich die Rechtslage innerhalb der nächsten 2-3 Jahre erheblich konkretisiert.

Kreditnehmern und Anlegern ist deshalb dringend zu raten, sich am besten bereits vor dem Abschluß einer Finanzierung oder Kapitalanlage von unabhängigen Experten gegen Honorar beraten zu lassen. Provisionsabhängigen Vermittlern fehlt der Anreiz, auch einmal abzuraten. Sollte der Vertrag über die Anlage bereits bestehen, hilft möglicherweise ein unabhängiges Expertengutachten bei der Einschätzung der Rentabilität der Anlageform. Besteht diese erkennbar nicht, so kann bereits sehr zeitig gegen die fehlerhafte Anlage- oder Finanzierungsempfehlung vorgegangen werden.

Viele Spezialmaterien hat der Gesetzgeber übrigens nunmehr in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert. So wurden zum Beispiel die Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes einerseits im Abschnitt 8, Titel 3, Untertitel 1: „Darlehensvertrag“ (§ 491 ff.) kodifiziert, andererseits – soweit der Darlehensvermittlungsvertrag betroffen ist – ins Maklerrecht eingebracht (Titel 10, Untertitel 2, §§ 655 a-e).

Auch die bislang nicht kodifizierte Rechtsprechung zur Vorfälligkeitsentschädigung hat eine eigene gesetzliche Regelung erfahren. § 490 regelt das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers gegen Vorfälligkeitsentschädigung, sofern er die als Kreditsicherheit dienende Immobilie anderweitig verwerten möchte.

Autor
Susanne Hahn
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Prof. Dr. Klaus Wehrt
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