Nach Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes hat der BGH mit Urteil vom 23.01.2007 (Az: XI ZR 44/06) zur Verjährung von Rückzahlungsansprüchen von Darlehnsnehmern aus ungerechtfertigter Bereicherung entschieden.
In dem vom BGH entschiedenen Fall erteilten die Kläger einer Treuhänderin, die nicht über die Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte, in einem Treuhandvertrag eine weitreichende Vollmacht, sämtliche den Erwerb und die Finanzierung einer sog. Steuersparimmobilie notwendigen Verträge im Namen der Kläger zu vereinbaren. Daraufhin vereinbarte die Treuhänderin zunächst im Jahre 1996 einen Darlehensvertrag zur Zwischenfinanzierung des Kaufpreises. Dieser Darlehensvertrag wurde mit einem zweiten ebenfalls von der Treuhänderin für die Kläger abgeschlossenen Vertag abgelöst. Eine notarielle Ausfertigung der Vollmacht lag der Bank lediglich bei Abschluss des zweiten Darlehensvertrages vor. Die Kläger fordern von der Bank die erbrachten Zahlungen zurück. Die Bank hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Nach dem Urteil des BGH wird den Klägern ein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zuerkannt und zwar in Höhe des Geldbetrages, den die Darlehensnehmer zur Rückführung der Zwischenfinanzierung leisteten. Dieser Vertrag wurde von der Treuhänderin nicht wirksam für die Kläger abgeschlossen, da der Bank keine Vollmacht in notarieller Ausfertigung bei Vereinbarung des Zwischenfinanzierungsdarlehens vorgelegt wurde. Die Rückzahlungsansprüche sind nicht verjährt, da der BGH auf die Kenntnis der Kläger abstellt. Nach der Überleitungsvorschrift gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB richtet sich die Verjährung nach § 195 BGB n. F. Die Kläger hatten jedoch am 01.01.2002 noch nicht die erforderliche Kenntnis, da ihnen der Abschluss eines Zwischenfinanzierungsdarlehens nicht bekannt war. Den Klägern ist die Kenntnis der Treuhänderin im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht gem. § 166 Abs.1 BGB zuzurechnen, da der Treuhandvertrag und die erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sind.
Nach diesem Grundsatzurteil, dessen Urteilsgründe noch nicht vorliegen, sind unter bestimmten Voraussetzungen viele Ansprüche aus „Altfällen“ noch nicht verjährt, soweit der Darlehensnehmer erst relativ spät von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt. Wir erwarten, dass mit der Grundsatzentscheidung des BGH zur Verjährung der nach Einführung der Schuldrechtsreform bei den Gerichten entstandene Streit, wann Rückerstattungs- und Schadensersatzansprüche verjähren, beigelegt werden kann. Bis zur Schuldrechtsreform (01.01.2002) verjährten Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und Schadensersatz erst nach 30 Jahren. Diese Verjährungsfrist wurde ab dem 01.01.2002 erheblich verkürzt auf 3 Jahre. Umstritten war insbesondere die Frage, ob die vor dem 31.12.2001 entstandenen Ansprüche unabhängig von der Kenntnis des Anspruchsstellers bereits zum 31.12.2004 verjährten, oder ob es entscheidend auf Kenntnis der die Ansprüche begründenden Tatsachen ankomme. Nach der neuen Rechtsprechung ist die Verjährungsfrist auch in Überleitungsfällen, bei denen Ansprüche bereits vor Einführung der Schuldrechtsreform entstanden sind, von subjektiven Voraussetzungen, mithin der Kenntnis, abhängig. Wir empfehlen allen betroffenen Darlehensnehmern ihre Darlehens- und Erwerbsunterlagen zeitnah prüfen zu lassen. Es besteht nach der Pressemitteilung des BGH die begründete Hoffnung, dass viele Ansprüche noch nicht verjährt sind.