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Rechtliche Qualifikation der Zinsentschädigung für die vorzeitige Vertragsaufhebung bei variabel verzinslichen Finanzierungen zu festgeschriebenen Zinssätzen

Fachartikel

3. Ergebnis

Mit dem vorliegenden Beitrag wurden insbesondere drei juristische Angriffspunkte untersucht, unter denen eine Aufhebungsgebühr für die vorzeitige Beendigung des Zinsbegrenzungs- oder einer Swapvereinbarung zurückgefordert werden könnte. Unter dem Gesichtspunkt des Beratungsverschuldens kommt es auf den Vergleich mit derjenigen Finanzierungsform an, welche der Darlehensnehmer gewählt hätte, wenn er eine rechtmäßig einwandfreie Beratung erhalten hätte. Unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlich verbundenen Geschäfts besteht zumindest für ein Konstrukt mit ergänzender Zinsbegrenzungsvereinbarung die Möglichkeit, die gezahlte Auflösungsgebühr fast in voller Höhe zurückzufordern. Aus dem Blickwinkel unwirksamer Börsentermin- oder Differenzgeschäfte setzt die erfolgreiche Herleitung von Ansprüchen unter dem neuen Recht voraus, daß eine Aufklärungspflichtverletzung vorliegt. Unter dem alten Recht könnte darüber hinausgehend möglicherweise sogar in bezug auf den ungedeckten Teil des Zinsbegrenzungs- oder Swapgeschäftes der Differenzeinwand durchgreifen.

Und letztlich bleibt dann immer noch die Möglichkeit, die gezahlte Auflösungsgebühr unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten anzugreifen, nämlich dahingehend, ob sie in ihrer Höhe auch tatsächlich dem eingetretenen Schaden entsprach.

Themenübersicht:

  1. Wie mache ich aus einem variabel verzinslichen Kreditgeschäft ein Festzinsgeschäft
    1. Das Festzinsdarlehen mit Disagio
    2. Das Festzinsdarlehen mit Sondertilgungsmöglichkeit
    3. Variables Darlehen kombiniert mit Zinsbegrenzungsvereinbarung
    4. Variables Darlehen kombiniert mit Swapgeschäft
  2. Die rechtliche Qualifikation derartiger Kombinationsgeschäfte
    1. Beratungsverschulden beim Abschluß des Kombinationsgeschäfts
    2. Unwirksame Kündigungsbeschränkung bei wirtschaftlicher Einheit beider Geschäfte
    3. Börsentermin- oder Differenzgeschäft
  3. Ergebnis

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