Das Oberlandesgericht Stuttgart hat eine Bank am 26.02.2010 verurteilt, an ein mittelständisches Unternehmen Schadensersatz in Höhe von 1,5 Millionen EUR zu zahlen. Ein Mitverschulden des Kunden liegt nicht vor.
Das aktuelle Urteil (Az: 9 U 164/08) ist angesichts der unklaren Rechtslage bei Zinsswap-Verträgen wegweisend für alle Geschädigten, denen höchst spekulative Zinsswap-Geschäfte zum Zecke der „Zinsoptimierung“ von Banken empfohlen wurden und die durch den Abschluss von Zinsswap-Geschäften einen großen Schaden erlitten haben.
Die Bank empfahl ihrem Kunden zwei Zinsswap-Geschäfte zur Zinsoptimierung. Danach verpflichtete sich die Bank auf den Betrag von 5 Millionen EUR einen festgelegten Zinssatz zu zahlen. Im Gegenzuge sollte der Kunde einen nach einer komplizierten Rechenformel und in Abhängigkeit zur Kursentwicklung von Interbankenzinssätzen zu ermittelnden Zinssatz an das Kreditinstitut zahlen. Dem Kunden entstand ein Schaden in Höhe von 1,5 Millionen Euro.
Während in der Vorinstanz noch ein 50 %iges Mitverschulden des Kunden angenommen wurde, ist die Berufung des Bankkunden erfolgreich. Das Oberlandesgericht nimmt kein Mitverschulden des Kunden an. Die Bank hat als Beraterin die Interessen des Kunden zu wahren und dürfe kein Zinsswap-Geschäft zur Zinsoptimierung empfehlen, wenn ein Verlust des Kunden wahrscheinlich ist oder die Verträge bereits negative Marktwerte aufzeigen. Auch dürfe eine Bank nicht den Eindruck beim Kunden erwecken, dass er in der Lage wäre, die Erfolgsaussichten der Zinsswap-Verträge auf der Grundlage seiner Meinung über die voraussichtliche Entwicklung der Interbankenzinssätze einzuschätzen. Es sei dem Kunden nach der Auffassung des OLG Stuttgart nicht bewusst gewesen, dass es sich bei dem Swap-Geschäft um eine Art „Glücksspiel“ handelt. Das Oberlandesgericht moniert, dass die Bank die Zinsswap-Verträge mit Hilfe ihrer Risikomodelle so entwickelt habe, dass der Kunde wahrscheinlich Verluste machen werde. Angesichts der zudem fehlerhaften Informationsunterlagen sei dem Kunden überhaupt kein Mitverschulden entgegenzuhalten.