Geschlossene Fondsbeteiligungen - Anleger werden häufig falsch beraten

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Der Bundesgerichtshof bejaht die Haftung einer Bank bei fehlerhafter Beratung, wenn die Bank den Kunden nicht über die tatsächlichen Risiken des Totalverlusts und beim Verkauf von geschlossenen Fondsbeteiligungen nicht über die von ihr hinter dem Rücken des Anlegers vereinnahmten Rückvergütungen aufgeklärt hat. Anlegern, die ihr Kapital sicher zur Altersvorsorge anlegen wollen, dürfen keine mit Risiken verbundenen Kapitalanlagen empfohlen werden. Nach der Rechtsprechung muss die Beratung vollständig, richtig und verständlich und unter Berücksichtigung des Kenntnisstandes und der Anlageziele des Kunden erfolgen. Soweit Anleger von ihrem Anlageberater oder von ihrer Bank nicht umfassend über die Risiken der Kapitalanlagen aufgeklärt worden sind, bestehen möglicherweise Schadensersatzansprüche aufgrund der Falschberatung. Die beratende Bank ist aus dem Anlageberatungsvertrag dazu verpflichtet, den Anleger ungefragt über die von ihr bei geschlossenen Fondsbeteiligungen vereinnahmten Rückvergütungen aufzuklären un d diese offen zu legen. Dies hat der BGH mit einem aktuellen Urteil vom 16.07.2013 (Az. XI ZR 363/11) erneut bestätigt. Fließen Provisionen, wie zum Beispiel Ausgabeaufschläge, Verwaltungsgebühren oder sonstige offen ausgewiesene Vertriebsvergütungen, hinter dem Rücken des Anlegers an die Bank zurück, so kann der Anleger nicht das besondere Eigeninteresse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage erkennen. Problematisch ist auch, dass häufig älteren Anlegern langfristig laufende geschlossene Fondsbeteiligungen zur Aufbesserung ihrer Rente verkauft werden. Bleiben die Ausschüttungen entgegen der günstigen Prognose aus und geraten die Beteiligungen in Schieflage, dann drohen hohe Verluste, denn auf dem Zweitmarkt lassen sich häufig nur geringe Werte erzielen. Geschädigte Anleger können im Falle der Zahlung von verschwiegenen Rückvergütungen von der Bank fordern, so gestellt zu werden, als hätten sie die Beteiligung nicht gezeichnet. Die Bank hat in diesem Fall das investierte Kapital zzgl. eine angemessenen Verzinsung sowie die Rechtsverfolgungskosten zu erstatten. Was tun, wenn die Bank Ansprüche zurückweist? Nach einer rechtlichen Prüfung können zunächst außergerichtliche Verhandlungen aufgenommen werden, die oftmals doch noch einer Einigung führen können. Muss der Klageweg beschritten werden, so ist immer noch der Weg für eine Mediation zur einvernehmlichen und schnellen Einigung offen.

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Angela Wehrt-Sierwald
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