Erbschaftssteuerrecht in jetziger Ausgestaltung verfassungswidrig

Fachartikel

Wer sich über die Regelung seines Nachlasses Gedanken macht oder Schenkungen plant, kommt nicht umhin, auch die steuerlichen Folgen zu berücksichtigen. Schnell stellt man fest, daß es einen großen Unterschied macht, welche Art von Vermögen Gegenstand der Zuwendung ist:

Durch die vorgesehenen Regelungen über die Verfahren der Bewertung unterschiedlicher Vermögenswerte kommt es zu erheblichen Ungleichbehandlungen. Es werden z.B. Grundstücke tendenziell erheblich niedriger als mir ihrem „Verkehrswert“ angesetzt, wobei die Methoden der Bewertung nicht einmal eine gleichmäßige niedrigere Bewertung und somit Besteuerung gewährleisten. So kann der bei der Erbschaftssteuer berechnete Wert eines Hauses oft nur 50 % des an und für sich anzusetzenden Verkehrswertes betragen.

Auch bei Betriebsvermögen wird durch die vorgesehenen Verfahren häufig eine deutlich untersetzte  Bewertung zugrunde gelegt. Hierbei hängt dann die Bewertung auch noch von der geschickten Anwendung „bilanzpolitischer Maßnahmen“ im Vorfeld der Vermögensübertragung ab. Gerade größeren und finanzstarken Unternehmen wird damit die Möglichkeit eingeräumt, sich „schönzurechnen“.

 

Demgegenüber werden z.B. Wertpapiervermögen oder Sparvermögen mit ihrem vollen Wert angesetzt und führen damit zu einer vergleichsweise höheren Steuerbelastung.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr in einer Entscheidung vom 07.11.2006, deren Begründung seit dem 31.01.2007 vorliegt, festgestellt, daß die bislang vorliegenden Regelungen des Erbschaftssteuerrechts und Schenkungssteuerrechts unter anderem wegen der beschriebenen Ungleichgewichte in der Bewertung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen und damit verfassungswidrig sind. Die derzeit geltenden Regelungen behalten allerdings zunächst noch Wirksamkeit, bis der Gesetzgeber eine den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts entsprechende Neuregelung getroffen hat. Er darf im Rahmen dieser Neuregelungen dann auch – näheres hat das Bundesverfassungsgericht aber noch nicht festgelegt – durchaus Regelungen vornehmen, welche zu einer zielgenauen Verschonung bestimmter Vermögensgegenstände führen, soweit dies durch Gemeinwohlgründe gerechtfertigt werden kann.

 

Wer die noch bestehenden gesetzlichen Regelungen nutzen will, für den ist Eile geboten. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber bis zum 31.12.2008 Zeit eingeräumt, die gesetzlichen Regelungen anzupassen. Bis zu einer entsprechenden Neuregelung bleiben die jetzigen Bestimmungen verbindlich. Ob der Gesetzgeber diese Frist ausschöpft oder aber bereits vorher eine entsprechende umfassende Änderung vornimmt, ist ungewiß. Dabei besteht möglicherweise die Gefahr, daß durch die anstehenden Änderungen entgegen bisherigen Beteuerungen letztlich Steuererhöhungen bei Erbschaften oder Schenkungen durchgesetzt werden.

 

Betroffenen ist deshalb dringend zu raten, ohne große zeitliche Verzögerung anwaltliche Beratung über die Möglichkeiten der Gestaltung geplanter Nachlaßregelungen oder Schenkungen einzuholen.

 

Autor
Susanne Hahn