Bürgschaft: Rechtsprechung beanstandet Inanspruchnahme des Bürgen für Geschäftskredite von Familienangehörigen bei krasser finanzieller Überforderung

Fachartikel

Immer wieder verlangen Banken bei schlechter Sicherheitenlage oder Vermögensverschlechterung des Darlehensnehmers von Familienangehörigen Bürgschaften zur Absicherung gewerblicher Kredite. Häufige Fälle sind die Bürgschaften von Ehefrauen für Existenzgründungs- oder Geschäftskredite des Mannes.

In dem aktuell vom Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1905/02, WM 2006, 23) und Bundesgerichtshof (Az: XI ZR 330/05) entschiedenen Fall übernahm eine damals 33jährige einkommenslose Frau, die sich ausschließlich um den Haushalt und die  Kinder kümmerte, nach Aufforderung durch die Bank eine selbstschuldnerische Bürgschaft von 200.000 DM zur Absicherung gewerblicher Kredite ihres Ehemannes in Höhe von 180.000 DM. Über nennenswertes Vermögen verfügte sie nicht.

Wenige Jahre später kündigte die Bank die Geschäftsverbindung. Nach einer Verwertung der Sicherheiten und Inanspruchnahme des Darlehensnehmers nahm die Bank die Frau in Höhe der Restforderung von ca. 70.000 DM gerichtlich in Anspruch. Die Vermögenslosigkeit der Frau störte die Bank nicht. Nachdem zunächst ein Prozesskostenhilfeantrag der Frau zurückgewiesen worden war, erstritt die Bank ein rechtskräftiges Versäumnisurteil und leitete die Zwangsvollstreckung ein. Nachdem die positive Bürgschaftsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen war, wehrte sich die Bürgin im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil und konnte nach zulässiger Verfassungsbeschwerde letztlich erfolgreich die Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil erwirken. Grund für eine Unwirksamkeit der Bürgschaft ist eine krasse finanzielle Überforderung des dem Hauptschuldner emotional verbundenen Bürgen im Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme. Eine krasse finanzielle Überforderung des Bürgen liegt vor, wenn eine alle Umstände (Alter, Ausbildung, Fähigkeiten und familiäre und wirtschaftliche Belastungen, Höhe des Haftungsrisikos, persönliche Interessen) berücksichtigende Prognose ergibt, dass der Bürge nicht in der Lage sein wird, auf Dauer die laufenden Zinsen der gesicherten Forderung mit Hilfe des pfändbaren Teils seines Einkommens oder Vermögens zu bezahlen. Es kommt dabei entscheidend auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme an. Spätere Vermögensverschlechterung wegen Arbeitslosigkeit und Scheidung bleiben außer Betracht. Die Bürgschaftsübernahme ist unwirksam, soweit sie die Möglichkeiten des Bürgen zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme bei weitem übersteigt. Hinzu kommen muss in der Regel ein enges persönliches Verhältnis zwischen dem Bürgen und dem Darlehensnehmer, z. B. eine Ehe oder eheähnliche Lebensgemeinschaft oder familiäre oder enge freundschaftliche Beziehungen. In diesen Fällen wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vermutet, dass hohe in keinem Verhältnis zu den Vermögensverhältnissen stehende Bürgschaften rein aus enger emotionaler Verbundenheit zum Darlehensnehmer übernommen werden und die Bank dies in unzulässiger Weise ausgenutzt hat. Dem gegen die Frau ergangenen, zunächst ablehnenden BGH-Urteil lag eine verfassungswidrige Auslegung des § 138 Abs. 1 BGB zugrunde. Das Bundesverfassungsgericht erkennt auf einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Eine weitere Ausnutzung des rechtskräftigen Urteils stelle eine verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung dar und führe durch die Vollstreckung aus verfassungswidrigen Entscheidungen zu einer Beeinträchtigung von Grundrechten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Bürgen mithin auch im Falle bereits rechtkräftig gegen sie ergangener Urteile noch im Wege der Vollstreckungsabwehrklage die Zwangsvollstreckung verhindern und damit zukünftige Folgen, die sich aus einer zwangsweisen Durchsetzung verfassungswidriger Entscheidungen ergeben würden, abwenden.

Anders sind allerdings die Fälle zu beurteilen, bei denen der Bürge auch eigene persönliche oder wirtschaftliche Vorteile mit der Kreditaufnahme bzw. übernommenen Bürgschaft verfolgt. Werden z. B. mit der Kreditaufnahme Konsumgüter finanziert, dann fällt der Bürge nicht unter den Schutzbereich der Rechtsprechung. Auch ist von einer leichtfertigen und unter dem Druck der Banken abzugebenden Bürgschaft dringend abzuraten. Selbst mittellose und unkundige potentielle Bürgen können keinesfalls gesichert davon ausgehen, dass die Bürgschaft generell unwirksam ist. Die Auslegung, ob eine Bürgschaft nichtig ist, kann nicht pauschal abgegeben werden, sondern ist in jedem Einzelfall rechtlich zu prüfen. Nach der neueren Rechtsprechung ergeben sich in diesen Fällen jedoch häufig auch noch nach vielen Jahren Möglichkeiten, die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft abzuwenden.

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Angela Wehrt-Sierwald
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